Berechtigungen Handelsakademie
Berechtigungen mit dem Abschluss einer Handelsakademie oder eines Aufbaulehrganges (Tages- und Abendform)
Neben einer umfassenden Allgemeinbildung und höheren kaufmännischen Bildung bietet die Ausbildung an der Handelsakademie folgende Berechtigungen:
- Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
- Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG).
Dieser Erlass schließt folgende Lehrberufe ein:
- Bürokaufmann/frau
- Finanz- und Rechnungswesenassistenz
- Buchhaltung (auslaufend)
Gemäß oben genanntem Erlass darf für diese Lehrberufe kein Lehrvertrag abgeschlossen werden.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.
- Zugang zur selbstständigen Ausübung reglementierter Gewerbe
Gewerbe |
Weitere Voraussetzung |
Arbeitsvermittlung |
Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Immobilientreuhänder/in (Immobilienmakler/in und -verwalter/in) |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Inkassoinstitut |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit |
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv/in / Bewachungsgewerbe) |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit |
Spediteure einschließlich der Transportagenten |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit; Fachrichtung:
Ausbildungsschwerpunkt:
|
Überlassung von Arbeitskräften |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation |
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit |
- Entfall der Unternehmerprüfung
Gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, entfällt der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“. Die Unternehmerprüfung ist Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines reglementierten Handwerks bzw. Gewerbes oder für Ausübung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin /eines gewerberechtlicher Geschäftsführer.
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